Stand: 01.08.2024
1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Geltungsbereich
Die Produktion von Fotos, Filmen und Videos (im Folgenden „Aufnahmen“ genannt) und die Erteilung von
Lizenzen an bereits bestehenden Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender
Geschäftsbedingungen.
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich
abweichende Regelungen vereinbart werden.
Diese AGB gelten ab 01.08.2024. Alle früheren AGB verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
1.2 Fremde AGB
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht
anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der
Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Produktionsaufträge
Produktionsaufträge beinhalten die Anfertigung von Aufnahmen durch den Fotografen im Auftrag des
Auftraggebers.
2.1 Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur
anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu
erwarten ist.
2.2 Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter
Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag
mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im
Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
Beispielhaft sind hierfür zum Beispiel die Bildbearbeitung oder Videoschnitt durch Mitarbeiter oder externe
Dienstleister/Dritte.
2.3 Briefing
Das Briefing des Auftraggebers bildet die Grundlage für die vom Fotografen zu erstellenden Aufnahmen und
Kalkulationen. Das Briefing hat der Auftraggeber vollständig, abschließend und schriftlich (z. B. als schriftliches
Protokoll einer Besprechung, per E-Mail etc.) an den Fotografen zu erteilen. Für den Fall, dass der Auftraggeber
dem Fotografen kein schriftliches Briefing erteilt, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige EMail-
Verkehr zwischen dem Auftraggeber und dem Fotografen sowie die vom Fotografen angefertigten
Gedächtnisprotokolle zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.
2.4 Künstlerischer Gestaltungsspielraum
Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht für den Fotografen künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch
die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus Briefing, PPM und/oder mündlichen bzw. telefonischen
Anweisungen zu beachten sind. Reklamationen und/oder M.ngelrügen hinsichtlich des vom Fotografen
ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums sind ausgeschlossen. Nachträgliche .nderungswünsche des
Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.
2.5 Mängelrügen
Ist der Auftraggeber selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend,
hat dieser die Aufnahmen noch am Set zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen
unverzüglich zu rügen, damit der Fotograf den Mangel beseitigen und neue Aufnahmen erstellen kann.
Unterbleibt die M.ngelrüge, gelten die Aufnahmen als genehmigt und abgenommen. Ist weder der
Auftraggeber noch ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, wird der
Fotograf die Aufnahmen nach deren Erstellung an den Auftraggeber senden. Dieser hat die übermittelten
Aufnahmen unverzüglich auf eventuelle Mängel hin zu untersuchen. Sind die Aufnahmen nach Ansicht des
Auftraggebers mangelhaft, hat der Auftraggeber die Mangelhaftigkeit unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
14. Tag nach Eingang der Aufnahmen gegenüber dem Fotografen schriftlich anzuzeigen und mindestens einen
Mangel zu benennen. Der Auftraggeber kann in diesem Fall die Abnahme verweigern. Nach Ablauf dieser Frist
gelten die Aufnahmen als vom Auftraggeber abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
2.6 Erreichbarkeit
Falls der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen selbst nicht
anwesend ist, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass er oder ein von ihm Bevollmächtigter zumindest
telefonisch und per elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. E-Mail, SMS etc.) für den Fotografen für
kurzfristige Abstimmungen und Entscheidungen ständig erreichbar ist.
2.7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Soweit der Auftraggeber für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Gegenstände (z. B.
Produkte, Waren etc.), Freigaben etc. zu liefern hat oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante
Aufgaben selbst übernimmt (z. B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering etc.), hat der
Auftraggeber sicherzustellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von
Fotomodellen etc. rechtzeitig erfolgt, sodass die Produktion der Aufnahmen pünktlich zum vereinbarten
Termin beginnen kann.
Sobald dem Auftraggeber bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zur Location,
die Anreise von Fotomodellen etc. nicht möglich ist, hat er dies dem Fotografen unverzüglich anzuzeigen. Hat
dies eine Verzögerung der Aufnahmeproduktion zur Folge, und liegt die Ursache dieser Verzögerung in der
Sphäre des Auftraggebers, hat der Auftraggeber die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z. B.
zusätzlich notwendig gewordene Hotelübernachtungen, Location-Tage, Buchungen von Fotomodellen,
Stylisten, Visagisten, Assistenten, Umbuchungen etc.) zu tragen.
2.8 Einholung von Releases
Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber bei
Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte
oder sonstige Rechte Dritter bestehen, verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder
erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber gem. dem Kunsturhebergesetz
(KUG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie ggf. weiterer gesetzlicher Bestimmungen einzuholen.
In diesem Fall hat der Auftraggeber den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der
Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist,
dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die
aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die
getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere
geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
2.9 Gelieferte Gegenstände
Mit den vom Auftraggeber für die Produktion gelieferten Gegenständen darf der Fotograf wie folgt verfahren:
Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen um verderbliche Waren (z. B.
Lebensmittel), werden diese vom Fotografen nach Beendigung der Produktion entsorgt.
Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen um nicht verderbliche Gegenstände (z. B.
Kleidung etc.) werden diese nach Beendigung der Produktion an den Auftraggeber auf dessen Kosten
zurückgesandt.
2.10 Bildauswahl
Der Fotograf wählt die Aufnahmen aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme
vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Aufnahmen
eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
3 Kündigung/Produktionshonorar/Nebenkosten/Rechnungsstellung
3.1 Kündigung
Beide Parteien können den Auftrag gemäß den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
3.2 Zeitüberschreitung
Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat,
wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den
vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.3 Zusatzleistungen und zusätzliche Arbeiten
Zusatzleistungen und über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Arbeiten, insbesondere die
Anfertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand
gesondert zu vergüten.
3.4 Nebenkosten
Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem
Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z. B. für digitale Bildbearbeitung,
Fotomodelle, Visagisten, Stylisten, Reisen etc.).
3.5 Fälligkeit des Honorars / Kostenvorschuss
Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist
das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines
Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten
Arbeitsaufwand verlangen. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen sind.
Darüber hinaus ist der Fotograf berechtigt, Kostenvorschüsse in angemessener Höhe zu verlangen.
3.6 Übergang der Nutzungsrechte
Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen
Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
3.7 Elektronische Rechnungsstellung
Der Fotograf ist berechtigt, seine Rechnung in elektronischer Form zu stellen und dem Auftraggeber
zuzusenden (§ 14 UStG). Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen
Rechnungszusendung zu.
4 Archivmaterial
Archivmaterial sind Aufnahmen, die sich im Archiv des Fotografen befinden und an denen der Fotograf dem
Auftraggeber Nutzungslizenzen in jeweils individuell vereinbartem Umfang einräumt.
4.1 Ansichtsmaterial
Aufnahmen, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden nur zur Sichtung und
Auswahl zur Verfügung gestellt. Mit der Überlassung der Aufnahmen zur Sichtung und Auswahl werden keine
Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Die Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layout-Zwecken, ebenso die
Präsentation
bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.
4.2 Lizenzhonorar
Für die Einräumung von Nutzungsrechten an den Aufnahmen aus dem Archiv des Fotografen ist die vertraglich
vereinbarte Nutzungslizenzgebühr zu zahlen. Sofern eine Nutzungslizenzgebühr nicht ausdrücklich vertraglich
vereinbart wurde, bestimmt sich die vom Auftraggeber zu zahlende Nutzungslizenzgebühr nach den jeweils
aktuellen Bildhonoraren der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).
5 Nutzungsrechte
5.1 Individuelle Nutzungsrechteeinräumung/Eigenwerbung
Der Auftraggeber erwirbt an den Aufnahmen nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang.
Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten
Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu nutzen.
5.2 Keine Weiterübertragung an Dritte
Die Übertragung und/oder Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch
wenn es sich dabei um mit dem Konzern verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Vertriebspartner
des Auftraggebers oder andere Redaktionen eines Verlags handelt, bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten
Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.
5.3 Keine Bearbeitung
Eine Nutzung der Aufnahmen ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder
Umgestaltung (z. B. Montage, fototechnische Verfremdung, Kolorierung) und jede Veränderung bei der
Bildwiedergabe (z. B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels
digitaler Retusche.
5.4 Urheberbenennung
Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild
erfolgen. Nach schriftlicher Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kann auch eine Nennung
des Fotografen z.B. auf Websites als Urheber im Impressum ausreichend sein.
6 Bilddaten / digitale Bildverarbeitung
6.1 Datenüberlassung/Datenformat
Der Fotograf übergibt dem Auftraggeber die ausgewählten Aufnahmen in digitaler Form nach Fertigstellung des
Auftrags. Das Datenformat bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann
der Fotograf ein geeignetes Datenformat bestimmen und einen geeigneten Datenträger auswählen. Der
Fotograf ist nicht zur Archivierung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen auf eigenen Datenträgern
verpflichtet und übernimmt keine Gewähr für das Bereithalten des Aufnahmematerials, nachdem das
Aufnahmematerial an den Auftraggeber übergeben wurde.
6.2 Archivierung
Die Aufnahmen dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des
Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Aufnahmen in Online-Datenbanken oder
sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem
Fotografen und dem Auftraggeber.
6.3 Bilddaten
Die in den Dateien der Aufnahmen enthaltenen EXIF-, IPTC- und/oder XMP-Daten dürfen vom Auftraggeber
weder verändert noch entfernt werden. Der Auftraggeber hat durch geeignete technische Mittel
sicherzustellen, dass diese Daten bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung der Bilddaten auf andere
Datenträger, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten
bleiben.
7 Haftung und Schadensersatz
7.1 Haftungsumfang
Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die
Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit
haftet.
7.2 Haftungsausschluss für Leistungen Dritter
Schließt der Fotograf aufgrund einer entsprechenden Vollmacht im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der
beauftragten Personen und Unternehmen.
7.3 Haftungsausschluss für Nutzung der Aufnahmen
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für
die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
7.4 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen
ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind
Schadenersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen
oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen
oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
7.5 Vertragsstrafe bei Nutzungsrechteverletzung
Bei unberechtigter Nutzung, unerlaubter Nutzungsrechteüberschreitung, unberechtigter Veränderung oder
Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes an Dritte durch den Auftraggeber ist der Fotograf berechtigt, eine
Vertragsstrafe in Höhe von 200 % des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des üblichen
Nutzungshonorars, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall zu verlangen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
7.6 Vertragsstrafe bei fehlender/mangelhafter Urheberbenennung
Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (Ziff. 5.4), oder wird der Name des
Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziff. 6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe
in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen,
mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung
eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
8 Datenschutz, Datenübertragung, Künstliche Intelligenz (KI)
Die zur Vertragserfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden vom Fotografen
gespeichert.
Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen
vertraulich zu behandeln und Aufnahmen – außer zur Eigennutzung – nicht ohne Einwilligung des
Auftraggebers zu verwenden.
Der Auftraggeber stimmt einer möglichen Bearbeitung der erstellten Aufnahmen durch Dritte, welche der
Fertigstellung des Auftrags dienen, zu.
Die Dienstleistung des Auftragnehmers und beauftragter Dritter können den Einsatz von KI-Technologien
beinhalten, um die Leistung und Effizienz der angebotenen Dienste zu optimieren.
Der Auftraggeber erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Nutzung und Verarbeitung seiner Daten
durch KI-Systeme. Diese Systeme werden verwendet, um Analysen durchzuführen, Vorhersagen zu treffen,
sowie personalisierte und automatisierte Dienste zu liefern.
Alle durch KI generierten Ergebnisse und Empfehlungen basieren auf den verfügbaren Daten und den aktuellen
Algorithmen. Obwohl der Auftragnehmer und die beauftragten Dritten bestrebt sind, die Genauigkeit und
Relevanz dieser Ergebnisse zu maximieren, kann der Auftragnehmer und beauftragte Dritte keine Garantie für
deren Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit geben.
9 Umsatzsteuer, Künstlersozialabgabe
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Umsatzsteuer und die
Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
10 Statut und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat
oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz
des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
Quelle: BFF / www.bff.de